An-, Ab- oder Ummelden bei der Landesdatenschutzbehörde

Werden Sie erstmals zur Notarin*, zum Notar oder zum Notariatsverwalter ernannt, sind Sie verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen und diesen der zuständigen Landesdatenschutzbehörde anzuzeigen (Art. 37 DSGVO).

Auch ein Wechsel des Amtssitzes oder ein Umzug Ihrer Büroräumlichkeiten an eine andere Postanschrift ist der zuständigen Landesdatenschutzbehörde zu melden.

Die Datenschutzbehörden unterscheiden dabei zwischen zwei Verfahren:

  • der Neuanmeldung bzw. Abmeldung
  • der bloßen Ummeldung per Änderungsmitteilung

Da dieses Thema eine hohe Relevanz für Amtsanfänger und Amtsträger gleichermaßen hat, haben wir hilfreiche Informationen für Sie zusammengestellt.

In der GNotDS informiert zu dem Thema, erläutern wir die Fragen:

  • Wann ist eine Neuanmeldung und / oder Abmeldung erforderlich?
  • Wann reicht eine bloße Ummeldung per Änderungsmitteilung aus?


Wie Sie die Meldung des Datenschutzbeauftragten vornehmen, erklären wir Ihnen in den entsprechenden Kurzanleitungen für jedes Bundesland.

Die hier beschriebenen Dokumente finden Sie alle im internen Bereich der Webseite.